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VVGE 1976/77 Nr. 16

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 16, S. 17: Art. 21 BauG. Bedeutung des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes der Baureglemente. Entscheid des Regierungsrates vom 5. April 1977 (Nr. 1351). Dieser vor Immissionen schützende Artikel ist eine Bestimmung d

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VVGE 1976/77 Nr. 16, S. 17: Art. 21 BauG. Bedeutung des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes der Baureglemente. Entscheid des Regierungsrates vom 5. April 1977 (Nr. 1351). Dieser vor Immissionen schützende Artikel ist eine Bestimmung des öffentlichen Rechts. Obwohl das Immissionsrecht primär dem Privatrecht angehört (Kommentar Haab, Art. 684 ZGB N 2), ist es angezeigt, dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks auch durch polizeiliche Vorschriften einen wirksamen Schutz zuteil werden zu lassen; deshalb stehen in den Baureglementen der Gemeinden öffentlichrechtliche Schutzbestimmungen gegen übermässige Eingriffe. Die Befugnis von Kanton und Gemeinden, baupolizeiliche Beschränkungen des Grundeigentums aufzustellen, ergibt sich aus Art. 702 ZGB. Das Bundesgericht hat dies bestätigt (BGE 87 I 363, 95 I 197) und erklärt, die Abwehr der in Art. 684 ZGB untersagten übermässigen Immissionen sei nicht nur eine Sache des Privatrechts sondern grundsätzlich auch eine solche des öffentlichen Rechts. Der öffentlichrechtliche Immissionsschutz greift ein, wenn schädliche Einwirkungen auf die Nachbarschaft zugleich eine Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles in sich schliessen (ZBl 1951 S. 212, BGE 91 I 409 ff.). Daraus folgt nicht, dass nur der Zivilweg offenstehe, falls ein einziger Nachbar vorhanden und somit betroffen ist. Auf die Anzahl kommt es nicht an. Die öffentliche Ordnung ist beispielsweise gestört, wenn Leib und Leben oder die Gesundheit (auch die seelische) von Personen, und sei es auch nur die eines einzelnen, in Gefahr sind (Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 1971, N 6 zu Art. 12). Naturgemäss bringt ein Schweinemastbetrieb Immissionen auf die Nachbargrundstücke mit sich. Nicht alle Immissionen zeitigen jedoch eine Rechtswirkung. Vor allem in der Landwirtschaftszone sind Immissionen, insbesondere geruchlicher Art, hinzunehmen, und zwar im grösseren Ausmass als zum Beispiel in einer Wohnzone. Aber auch hier können die Gerüche eine Intensität annehmen, dass man von übermässigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück sprechen muss. Dies gilt namentlich für die nächste Umgebung eines Schweinemastbetriebes, sofern keine Schutzvorkehren angebracht sind. de| fr | it Schlagworte immission gemeinde privatrecht kanton öffentliches recht öffentliche ordnung schutzmassnahme ausmass der baute verbot der übermässigen einwirkung umfang(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.684 Art.702 Leitentscheide BGE 95-I-193 S.197 87-I-362 S.363 91-I-409 VVGE 1976/77 Nr. 16